Allgemeine Geschäftsbedingungen Herborner Pumpentechnik GmbH & Co KG

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind zur Verwendung gegenüber:

1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sollten zwischen dem Lieferanten und dem Kunden individuelle vertragliche Absprachen über in diesen Lieferbedingungen geregelte Punkte bestehen, so haben diese Vorrang. Die Allgemeinen Lieferbedingungen des Lieferanten gelten insofern nur ergänzend

I. Allgemeines - Geltungsbereich

Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt haben, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

Die Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Besteller ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dabei ist die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ausgeschlossen.

Erfüllungsort für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht des Bestellers, ist unser Geschäftssitz. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der für unseren Geschäftssitz zuständige Gerichtsort. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichtsort zu verklagen

II. Angebote, Leistungsumfang, Vertragsschluss

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Für den Umfang der vertraglich durch uns geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Bestellers widersprechen.

Teillieferungen durch uns sind zulässig und können gesondert berechnet werden. Tritt nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die unser Zahlungsanspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

Maße, Gewichte, Leistungsfähigkeit, Betriebsverhalten, Raum- und Energiebedarf sind in den dem Angebot oder dem Bestätigungsschreiben des Lieferanten bzw. dem Liefer-/ Kaufvertrag beigefügten oder in Bezug genommenen Zeichnungen, Abbildungen und Beschreibungen gerechnet und können von der tatsächlichen Ausführung und/oder bei Produktionsaufnahme geringfügig abweichen, ohne sich jedoch auf die vertragstypischen Pflichten des Lieferanten auszuwirken.

Der angebotene Lieferumfang entspricht den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden europäischen Sicherheitsvorschriften in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Änderungen von diesem Sicherheitsstandard, die durch den Aufstellungsort des Liefergegenstandes bedingt sind, teilt der Kunde dem Lieferanten spätestens bei der Auftragserteilung mit, damit diese Änderungen zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden können.

Sofern es für den Kunden zumutbar ist, können Änderungen und/oder Ergänzungen von Zubehör und Ausrüstung des Liefergegenstandes vom Lieferanten vorgenommen werden.

Der Lieferant behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Anlagen, Abbildungen, Plänen, Beschreibungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Vom Kunden gewünschte Änderungen und/oder Ergänzungen von Vertragsinhalt und -umfang bedürfen daher, um wirksam zu sein, der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Dieses Schriftformerfordernis kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Kunden und des Lieferanten geändert werden.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu sowie sonstige Steuern, Abgaben und Zollabgaben (z. B. Quellensteuer).

Nicht enthalten sind beispielsweise die Kosten für vom Kunden gewünschtes Versenden, Überführen, Aufladen, Verladen, Verpackung, Umrüsten von Transportfahrzeugen sowie für staatliche Abgaben etc. Diese werden dem Kunden von dem Lieferanten gesondert berechnet.

Es gilt der in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannte Preis, hilfsweise der zur Zeit der Auftragsbestätigung geltende Listenpreis als vereinbart. Bei wesentlicher, nicht vorhersehbarer und von uns nicht beeinflussbarer Veränderung der Gestehungskosten behalten wir uns vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht für die Lieferung von Waren oder Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen, es sei denn, die Waren oder Leistungen werden im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht. Bei Änderungswünschen des Bestellers nach Auftragsbestätigung werden die entstandenen Mehr kosten durch uns in Rechnung gestellt.

Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, und nach Eingang beim Besteller zahlbar in 30 Tagen netto, oder innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skontoabzug. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung des Bestellers ist der Eingang des Geldes auf unserem Geschäftskonto maßgebend.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Bank-, Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.

IV. Lieferfristen, Abnahme und Versand

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.

Die zwischen den Parteien vereinbarten Termine verzögern sich dann angemessen, wenn ein Fall von höherer Gewalt beim Lieferanten oder einem seiner Unterlieferanten eintritt. Als höhere Gewalt gelten alle nicht vorhersehbaren Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegen oder mit zumutbarem Aufwand nicht beseitigt werden können, insbesondere Naturereignisse, hoch ansteckende Krankheiten, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, Brandfall, Streik, Arbeitskampf, Transportschäden, radioaktive Kontamination des Liefergegenstandes, des Lieferortes, des Versendungsortes oder deren jeweiliger Umgebung. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Lieferanten zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
Der Lieferant ist verpflichtet dem Kunden bei Eintritt von höherer Gewalt unverzüglich eine diesbezügliche Mitteilung zu machen.

Sofern dem Besteller wegen einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gegenüber gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

Sofern keine festen Abnahmefristen vereinbart sind, hat der Besteller den Liefergegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen. Kommt der Besteller dieser Abnahmeverpflichtung nicht nach, so sind wir unbeschadet weiterer gesetzlicher Möglichkeiten berechtigt, sofortige Zahlung zu verlangen, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern oder anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beliefern. In diesem Falle geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferanten über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.

Auf Verlangen des Lieferanten ist der Kunde verpflichtet, an einem Abnahmetermin mitzuwirken und über die dabei getroffenen Feststellungen ein Abnahmeprotokoll mitzuerrichten und zu unterzeichnen. In dieses sind alle Beanstandungen aufzunehmen, ansonsten gilt die Leistung des Lieferanten als genehmigt und als mängelfrei abgenommen.

Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Transport-, Bruch-, Diebstahl- und sonstige Versicherungen schließen wir nur auf ausdrückliches Verlangen und Rechnung des Bestellers ab. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten der Lagerung bei uns, mindestens jedoch 0,5 % des Gesamt-Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind außerdem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

V. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller mit der Abnahme, mit dem Tag der grundlosen Verweigerung der Abnahme, sowie bei Untätigkeit des Bestellers nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist oder einer etwa gesondert vereinbarten Abnahmefrist über. Ist die Versendung des Liefergegenstandes an den Besteller oder an Dritte vereinbart, so geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur (Spedition, Bahn etc.) über. Die Gefahr geht in jedem Falle mit der Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes über. Nehmen wir Liefergegenstände aus Gründen zurück, die wir nicht zu vertreten haben, so trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang der Liefergegenstände bei uns.

VI. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor.

Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.

Wird der Liefergegenstand von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.

Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegen stände im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Besteller den Liefergegenstand seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bis zu dem jederzeit zulässigen Widerruf durch uns einzuziehen. Diese Einziehungsbefugnis erlischt mit Insolvenzantragstellung. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller nicht befugt.
Übersteigt der Wert der zu unseren Gunsten bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

VII. Gewährleistung

Wir übernehmen keine Gewährleistung für solche Sachmängel, die auf nicht vertragsgemäßer Verwendung, normalen und technisch bedingten Verschleiß, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Besteller, Witterungseinflüssen sowie chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen (z. B. Stromschwankungen) beruhen, sofern diese Umstände nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind. Werden unsere Einbau-, Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt gleichfalls jede Gewährleistung, sofern der Mangel hierauf zurückzuführen ist.

Bei berechtigten Mängelrügen kann der Besteller zunächst lediglich Nacherfüllung verlangen. Diese erfolgt nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern kann der Besteller erst, wenn wir die Nacherfüllung verweigern, diese fehlschlägt, endgültig unmöglich oder dem Kunden unzumutbar ist.

Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für Änderungen des Liefergegenstandes, die ohne Zustimmung des Lieferanten vorgenommen wurden.

Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache, bzw. – sofern eine Ablieferung nicht erfolgt – ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für solche Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. In diesem Falle gilt für Mängelansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Gleiches gilt bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

VIII. Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferant - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

  1. bei Vorsatz,
  2. bei grober Fahrlässigkeit,
  3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  4. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
  5. im Rahmen einer Garantiezusage,
  6. bei Mängeln des Liefergegenstandes,

soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei nachgewiesener schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (also solcher Verpflichtungen, die den Vertrag prägen und auf die der Kunde vernünftigerweise vertrauen darf) haftet der Lieferant auch bei grober Fahrlässigkeit und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

IX. Urheberrecht

Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Unterlagen vor. Der Besteller darf sie nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen und sie ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen selbst und sämtliche Vervielfältigungen davon an uns zurückzugeben.

X. Exportkontrolle und Wiederausfuhr

Der Besteller ist verpflichtet, alle Wirtschaftssanktionen, Exportkontrollvorschriften und Importbeschränkungen nach dem anwendbaren deutschen, EU-Recht sowie jeder lokal anwendbaren Rechtsordnung einzuhalten; dies gilt auch in Bezug auf U.S.- Recht, soweit dies mit deutschen oder EU-Rechtsvorschriften vereinbar ist.

Der Besteller darf vertragsgegenständliche Güter, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder wiederausführen. Überträgt der Lieferant im Anwendungsbereich des Art. 12ga der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 an den Kunden Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse, oder sonstige Informationen im Sinne dieses Art. 12ga oder gewährt der Lieferant entsprechende Zugangs- oder Weiterverwendungsrechte an geistigem Eigentum oder Geschäftsgeheimnissen, darf der Besteller diese Rechte und Geschäftsgeheimnisse weder unmittelbar noch mittelbar in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation übertragen und der Kunde ist verpflichtet, dieses Verbot an seine eigenen Kunden weiterzugeben. Im Weiteren darf der Kunde vertragsgegenständliche Güter, die in den Anwendungsbereich von Art. 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen, weder direkt noch indirekt nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus verkaufen, ausführen oder wiederausführen.

Der Besteller bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck dieses Absatzes nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette vereitelt wird, einschließlich durch mögliche Wiederverkäufer. Der Besteller verpflichtet sich, einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck dieses Absatzes vereiteln würden.

Bei einem Verstoß gegen die in diesem Absatz genannten Pflichten ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine Vertragsstrafe in Höhe von 30% des Gesamtwerts des Vertrags oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist, zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen.

XI. Software / Datennutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden mit vertragsgemäßer Zahlung ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur alleinigen Verwendung auf dem dafür bestimmten Gegenstand überlassen.

Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt, es sei denn der Lieferant erklärt hierzu vorher schriftlich seine Zustimmung. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln.

Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

Der Besteller erteilt dem Lieferanten die uneingeschränkte Erlaubnis zur Herstellung einer elektronischen Verbindung zum Liefergegenstand (z. B. mittels Modem, VPN) sowie zur Datenabfrage, -bearbeitung und –nutzung. Der Lieferant ist berechtigt, die verzeichneten Daten zu sichten und zu speichern. Der Lieferant behält alle Rechte des so aufgezeichneten Materials.

Personenbezogene Daten werden auf Grundlage dieser Klausel nicht übermittelt.

Stand: Herborn, 05.12.2024

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